Zulassungsvoraussetzungen

1. Schulische Voraussetzungen


2. Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise


3. Fachpraktische Ausbildung


 

1. Schulische Voraussetzungen


Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife oder der fachgebundene Zugang für besonders qualifizierte Berufstätige. Einige Arten der schulischen Vorbildung, die in anderen Bundesländern zur Fachhochschulreife führen, sind in Bayern nicht als gleichwertig anerkannt, z. B. Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse Gymnasium ohne allgemeine Hochschulreife; einige Arten der fachgebundenen Hochschulreife, die nicht in Bayern erworben wurde, sind nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen gültig. So ist bei anerkannten Hochschulzugangsberechtigungen, die nicht in Bayern erworben wurden, der Vermerk über die Studienberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden.


Bewerber die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich mit einer Fachoberschule in Verbindung setzen.


Anschriften der Fachoberschulen in München


Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule München
Ausbildungsrichtung TECHNIK
Orleansstr. 44
81667 München
Tel.: 089 / 23328901


Städt. Fachoberschule I für WIRTSCHAFT; VERWALTUNG UND RECHTSPFLEGE
Lindwurmstr. 90
80337 München
Tel.: 089 / 23332504


Städt. Fachoberschule II für SOZIALWESEN UND GESTALTUNG
Schlierseestr.47
81539 München
Tel. Sozialwesen: 089 / 23343800
Tel. Gestaltung: 089 / 681379


 

2. Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Ausländische Bewerber (auch Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU), die ihre Vorbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplome) nicht in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, müssen diese durch die


Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern


Pündterplatz 5


80803 München


Telefon: 089 / 38 38 490


anerkennen lassen.


Gleichzeitig muss eine Bescheinigung über die Festsetzung der Durchschnittsnote beantragt werden, die dann für die Rangfolge bei der Vergabe der Studienplätze maßgebend ist. Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, müssen in jedem Fall den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen z.B.


* DSH (DSH 2) – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang


* Test DaF – Test Deutsch als Fremdsprache


Weiter Informationen finden Sie hier.


Deutsche Bewerber, die ihre Vorbildungsnachweise nicht in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, müssen diese ebenfalls bei der Zeugnisanerkennungsstelle anerkennen lassen.


Studienbewerber aus der VR China müssen das Original-Zertifikat der Akademischen Prüfstelle Beijing mit ihren Dokumenten einreichen. Beglaubigte Kopien davon werden nicht akzeptiert.


 

3. Fachpraktische Ausbildung (Vorpraxis)


Durch das neue Bayerische Hochschulgesetz werden ab jetzt Regelungen zur Vorpraxis in den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge selbst getroffen.


Nähere Informationen über die Vorpraxis finden Sie hier


Die Vorpraxis kann – sofern erforderlich- nur dann ausnahmsweise ganz oder teilweise nach Studienbeginn abgeleistet werden, wenn eine Ableistung vor Studienbeginn z.B. wegen Erfüllung einer Dienst- oder Ersatzdienstverpflichtung im Einzelfall eine unzumutbare Verzögerung des Studienbeginns darstellen würde oder die Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges eine entsprechende Regelung vorsieht. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich im Rahmen der persönlichen Immatrikulation zu stellen.